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MessEV

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte§ 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte§ 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen§ 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen§ 6BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von MessgerätenUnterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte§ 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen§ 8Gerätespezifische wesentliche AnforderungenUnterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung§ 9Konformitätsbewertungsverfahren§ 10Technische Unterlagen§ 11Konformitätserklärungen§ 12Haftpflichtversicherung der KonformitätsbewertungsstelleUnterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen§ 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten§ 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen§ 15Aufschriften auf Messgeräten§ 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten§ 17Beizufügende InformationenAbschnitt 3 (weggefallen)(XXXX) §§ 18 bis 21(weggefallen)Abschnitt 4 Pflichten der VerwenderUnterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender§ 22Verkehrsfehlergrenzen§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten§ 24Vermutungswirkung§ 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen§ 26Angabe von GewichtswertenUnterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen§ 27Verwenden von Ausschankmaßen§ 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen§ 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender StrahlungUnterabschnitt 3 Öffentliche Waage§ 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage§ 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen§ 32Nachweis des WägeergebnissesAbschnitt 5 Eichung und Befundprüfung§ 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung§ 34Eichfrist§ 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren§ 36Durchführung der Eichung§ 37Eichtechnische Prüfung§ 38Kennzeichnung der Messgeräte§ 39Durchführung der BefundprüfungAbschnitt 6 Softwareaktualisierung§ 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten§ 41Konformitätsbewertung der aktualisierten SoftwareAbschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und InstandsetzerUnterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen§ 42Antrag und Anerkennung§ 43Anforderungen an die Prüfstelle§ 44Haftpflichtversicherung der PrüfstelleUnterabschnitt 2 Prüfstellenleitung§ 45Leitung und stellvertretende Leitung§ 46Antrag§ 47Sachkunde§ 48Öffentliche BestellungUnterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle§ 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen§ 52Prüfungsunterlagen§ 53Verantwortung der PrüfstellenleitungUnterabschnitt 4 Instandsetzer§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer§ 55Pflichten der InstandsetzerAbschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden§ 56MeldeverfahrenAbschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 57Ordnungswidrigkeiten§ 58ÜbergangsvorschriftenAnlage 1(zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne MessgeräteAnlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an MessgeräteAnlage 3(zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne MessgeräteAnlage 4(zu § 9 Absatz 1 Satz 1) KonformitätsbewertungsverfahrenAnlage 5(zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegenAnlage 6(weggefallen)Anlage 7(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne MessgeräteAnlage 8(zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen