MessEV
§ 42Antrag und Anerkennung
- 1.
- die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
- 2.
- die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
- 3.
- die EG-Ersteichung von Messgeräten.
- 1.
- die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
- 2.
- die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
- 1.
- die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
- 2.
- die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5