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MessEV

§ 42Antrag und Anerkennung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
1.
die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
2.
die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
3.
die EG-Ersteichung von Messgeräten.
(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
1.
die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
2.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:
1.
die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
2.
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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