MessEV
§ 47Sachkunde
- 1.
- die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
- 2.
- mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
- 3.
- durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage MessEGebV(zu § 3)
„… § 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 17.2.1.1 Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung 606,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 3 …“