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MessEV

§ 47Sachkunde

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
1.
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
3.
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… § 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 17.2.1.1 Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung 606,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 3 …“