Zum Gesetzesinhalt

MessEV

§ 48Öffentliche Bestellung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
2.
die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

XML-Quelle beim Herausgeber