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MessEV

§ 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.
(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.
(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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