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MessEV

§ 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern
1.
nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
2.
nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
3.
der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
4.
die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
5.
die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
6.
die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
7.
das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.
Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… ntrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 367,20 14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung d …“