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MessEV

§ 37Eichtechnische Prüfung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.
(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.
(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Weite …“