MessEV
§ 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
- 1.
- sicherstellen, dass es
- a)
- über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
- b)
- für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
- c)
- innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
- 2.
- es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
- 3.
- sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5