(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.
(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.
(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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