MessEV
§ 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
- 1.
- Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
- 2.
- Masse,
- 3.
- Temperatur,
- 4.
- Druck,
- 5.
- Volumen,
- 6.
- Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
- 7.
- Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
- 8.
- Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
- 9.
- Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
- a)
- der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
- b)
- die Schüttdichte von Getreide,
- c)
- der Atemalkoholgehalt,
- d)
- der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
- e)
- der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
- 10.
- sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
- 11.
- Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
- 12.
- Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
- a)
- der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
- b)
- der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
- c)
- der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
- 13.
- Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
- a)
- Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
- b)
- ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
- c)
- ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
- d)
- Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.
- 1.
- zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
- 2.
- zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
- 3.
- zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
- a)
- der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
- b)
- Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
- 4.
- zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
- 5.
- zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.
- 1.
- nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,
- 2.
- zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
- 3.
- zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.
- 1.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
- 2.
- für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
- 3.
- die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.
- 1.
- nichtselbsttätige Waagen oder
- 2.
- Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.
- 1.
- Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
- 2.
- Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,
- 3.
- Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
- 4.
- Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,
- 5.
- Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
- 6.
- externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 3 MessEGebVGebührenerhebung
„… und Befundprüfung an 1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, 2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordn …“
- § 90 StrlSchVStrahlungsmessgeräte
„… Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eichgesetz entsprechen: 1. für di …“