MessEV
§ 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
- 1.
- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
- 2.
- Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
- 1.
- Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
- 2.
- Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
- 1.
- für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
- 2.
- für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 831 BGBHaftung für den Verrichtungsgehilfen
„… itätsbewertungsstelle ergeben, 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsun …“