MessEV
§ 15Aufschriften auf Messgeräten
- 1.
- dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
- 2.
- Angaben zur Messgenauigkeit.
- 1.
- kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
- 2.
- darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.
- 1.
- Einsatzbedingungen,
- 2.
- Messkapazität,
- 3.
- Messbereich,
- 4.
- Identitätskennzeichnung,
- 5.
- Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
- 6.
- Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.
- 1.
- der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
- 2.
- der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
- 3.
- der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
- 4.
- dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
- 5.
- dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
- 6.
- der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
- 7.
- der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
- 8.
- dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,
- 9.
- der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
- 10.
- den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
- 11.
- dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5