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MessEV

§ 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Antragsbefugt sind
1.
Wirtschaftsakteure oder
2.
Verwender von Messgeräten.
(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.
das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
a)
ist konkret bezeichnet,
b)
ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
aa)
die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
bb)
durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
cc)
Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
2.
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
3.
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
3.
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 41 MessEVKonformitätsbewertung der aktualisierten Software

    „… rmitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und 3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sich …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 37 MessEGEichung und Eichfrist

    „… tzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt. (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergeb …“

  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… eidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufw …“