MessEV
§ 54Befugniserteilung an Instandsetzer
- 1.
- dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
- 2.
- der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
- 3.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage MessEGebV(zu § 3)
„… hlüsselzahlen 19.1… 14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Me …“