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MessEV

§ 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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