MessEV
§ 32Nachweis des Wägeergebnisses
- 1.
- die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
- 2.
- Ort und Datum der Wägung,
- 3.
- der Auftraggeber der Wägung,
- 4.
- die Art des Wägegutes,
- 5.
- beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
- 6.
- bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
- a)
- der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
- b)
- das ermittelte Wägeergebnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5