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MessEV

§ 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.
(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
2.
die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc46ba9711598d9118cf2de3ced25f5cc52480f710ca57483bab2446cf222fe5

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