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HebG

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeines§ 1Hebammenberuf§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 3Berufsbezeichnung§ 4Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten§ 5Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 6Rücknahme der Erlaubnis§ 7Widerruf der Erlaubnis§ 8Ruhen der ErlaubnisTeil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen HebammenausbildungAbschnitt 1 StudiumUnterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen§ 9Studienziel§ 10Zugangsvoraussetzungen§ 11Dauer und Struktur des Studiums§ 12Akkreditierung von StudiengängenUnterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums§ 13Praxiseinsätze§ 14Praxisanleitung§ 15Die verantwortliche Praxiseinrichtung§ 16Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan§ 17Praxisbegleitung§ 18Nachweis- und BegründungspflichtUnterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums§ 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen§ 20Qualifikation der Lehrenden und der StudiengangsleitungUnterabschnitt 4 Durchführung des Studiums§ 21Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen§ 22GesamtverantwortungUnterabschnitt 5 Abschluss des Studiums§ 23Abschluss des Studiums§ 24Staatliche Prüfung§ 25Durchführung der staatlichen Prüfung§ 26VorsitzAbschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung§ 27Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis§ 28Inhalt des Vertrages§ 29Wirksamkeit des Vertrages§ 30Vertragsschluss bei Minderjährigen§ 31Anwendbares Recht§ 32Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung§ 33Pflichten der Studierenden§ 34Vergütung§ 35Überstunden§ 36Probezeit§ 37Ende des Vertragsverhältnisses§ 38Beendigung durch Kündigung§ 39Wirksamkeit der Kündigung§ 40Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis§ 41Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 42Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses AbschnittsTeil 4 Anerkennung von BerufsqualifikationenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 43Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung§ 44Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation§ 45Gemeinsame Einrichtung; BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzAbschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen§ 46Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen§ 47Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten§ 48Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten§ 49Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten§ 50Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten§ 51Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten§ 52Bekanntmachung§ 53Europäischer BerufsausweisAbschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen§ 54Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit§ 55Wesentliche Unterschiede§ 56Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen§ 57Anpassungsmaßnahmen§ 58Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 59Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 59aErlaubnis zur partiellen BerufsausübungTeil 5 Erbringen von DienstleistungenAbschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes§ 60Dienstleistungserbringende Personen§ 61Meldung der Dienstleistungserbringung§ 62Meldung wesentlicher Änderungen§ 62aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen BerufsausübungAbschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten§ 63Bescheinigung der zuständigen BehördeTeil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden§ 64Zuständige Behörde§ 65Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 66Warnmitteilung durch die zuständige Behörde§ 67Unterrichtung über Änderungen§ 68Löschung einer Warnmitteilung§ 69Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 70Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungTeil 7 Verordnungsermächtigung§ 71Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und PrüfungsverordnungTeil 8 Bußgeldvorschriften§ 72BußgeldvorschriftenTeil 9 Übergangsvorschriften§ 73Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 74Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger§ 75Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen§ 76Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben§ 77Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen§ 77aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen§ 78Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben§ 79Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen§ 80Evaluierung