HebG
§ 55Wesentliche Unterschiede
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a