HebG
§ 65Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
- 2.
- die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
- 3.
- dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
- 1.
- die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
- 2.
- die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 61 oder
- 3.
- sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a