HebG
§ 60Dienstleistungserbringende Personen
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund
- a)
- einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
- b)
- einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
- 2.
- während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- 3.
- über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
- 2.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a