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HebG

§ 22Gesamtverantwortung

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.
(2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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