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HebG

§ 41Nichtigkeit von Vereinbarungen

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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