HebG
§ 32Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- den berufspraktischen Teil des Studiums in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Praxisplans durchzuführen,
- 2.
- zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebenen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Studiums durchgeführt werden können,
- 3.
- sicherzustellen, dass die studierende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
- 4.
- der studierenden Person kostenlos die Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind,
- 5.
- die studierende Person für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
- 6.
- bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a