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HebG

§ 16Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen.
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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