HebG
§ 66Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung des Hebammenberufs oder
- 3.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person,
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
- 4.
- den Umfang der Entscheidung und
- 5.
- den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
- 2.
- nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a