HebG
§ 61Meldung der Dienstleistungserbringung
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
- a)
- die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
- b)
- der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- c)
- keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,
- 4.
- eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a