HebG
§ 8Ruhen der Erlaubnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde,
- 2.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 3.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder
- 4.
- die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a