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HebG

§ 12Akkreditierung von Studiengängen

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Konzept wird durch die zuständige Landesbehörde in einem Akkreditierungsverfahren überprüft.
(2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.
(3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden durch die zuständige Landesbehörde überprüft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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