Zum Gesetzesinhalt

HebG

§ 29Wirksamkeit des Vertrages

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

XML-Quelle beim Herausgeber