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HebG

§ 79Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
1.
für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2027 und
2.
für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum 31. Dezember 2030.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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