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HebG

§ 77Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.
(2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a

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