HebG
§ 28Inhalt des Vertrages
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- 1.
- den Beginn des Studiums,
- 2.
- den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,
- 3.
- die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
- 5.
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
- 1.
- die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Dauer der Probezeit,
- 3.
- die Dauer des Urlaubs,
- 4.
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- 5.
- der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- 6.
- der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
- 7.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
- 8.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba73b2e470043cd79fab6b2edb8fdc1b2dedf08f85ac38041a0f6e24c6a37b0a