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§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug, das in der Fahrrinne oder deren Nähe oder - im Falle des § 6.34 - im Fahrwasser oder dessen Nähe stillliegt, muss bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens seine Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald es über Sprechfunk vernimmt, dass sich ein anderes Fahrzeug nähert oder sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, muss es über Sprechfunk seine Position mitteilen.
2.
Ein Fahrzeug im Sinne der Nummer 1, das Sprechfunk nicht benutzen kann, muss, sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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