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§ 7.05Liegestellen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-
te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einer
Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-
tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des
Tafelzeichens.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der
Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf
dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen
bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
4.Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-
stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper
nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen
Zahlen angegeben ist.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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