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§ 7.03Ankern und Verwendung von Pfählen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)
auf einer durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht; das Ankerverbot gilt von 50,00 m oberhalb bis 50,00 m
unterhalb des Tafelzeichens.
Abbildung aus der Gesetzesquelle


Auf den Strecken nach Satz 1 ist es verboten, einen Pfahl in oder auf den Grund zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Fahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen.
2.
Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch-
stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine
schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das
Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite
der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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