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§ 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1
(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein
Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
Antriebsmaschine – verboten.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.
Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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