Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 7.06Besondere Liegestellen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt.



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



2.
Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



3.
Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
4.
An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.  B.12Abbildung aus der Gesetzesquelle
5.
Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber