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§ 8.14Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass
a)
die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b)
die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a)
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b)
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c)
Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
d)
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.
4.
Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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