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§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen.
2.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
4.
Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat.
5.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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