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§ 6.27Durchfahren der Wehre

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eine
Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7)
angezeigt werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese
links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet ist.


Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das
Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg
über der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet
werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist.
4.
An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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