Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 6.23Verhalten der Fähren

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:
a)
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
b)
eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig „einen langen Ton“ gibt;
c)
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber