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§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
Öffnung verboten.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
Abbildung aus der Gesetzesquelle
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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