Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 7.02Liegeverbot

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:
a)
auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;
c)
auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
d)
unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;
e)
in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;
f)
an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;
g)
in der Fahrlinie einer Fähre;
h)
im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;
i)
auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)
gekennzeichnet ist;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
j)
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33
führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen
Zusatzschild in Metern angegeben ist;

62
Abbildung aus der Gesetzesquelle
k)
auf einer durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichne-
ten Wasserfläche, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern
angegeben ist; die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des
Tafelzeichens;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
l)
auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



2.
Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle



Abbildung aus der Gesetzesquelle

3.
Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber