Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 8.10Bade- und Schwimmverbot

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Das Baden und Schwimmen ist verboten
a)
im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
b)
im Schleusenbereich,
c)
im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,


d)
an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
A.20Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.
3.
Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
4.
Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b
und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes
Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26
(Anlage 7) kenntlich gemacht werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber