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§ 10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband90,0011,45
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)
a) Fahrzeug135,0022,80
b) Verband186,5022,90
1.3km 3,00 bis km 13,00
Fahrzeug/Verband110,0011,45
1.4km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband105,5011,45
– ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)2,80 m.


Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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