BinSchStrO
§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
| eine weiß-blaue Flagge (Flagge „Alpha“ des Inter- nationalen Signalbuchs). | ![]() | ![]() |
Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

