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EIGV

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Grundlegende Anforderungen§ 4Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften§ 5Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität§ 5aAusnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität§ 6Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften§ 7Notifizierung von technischen Vorschriften§ 8NebenbestimmungenTeil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und InbetriebnahmegenehmigungKapitel 1 Erteilung einer Genehmigung§ 9Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung§ 10Genehmigungsstelle§ 10aBestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und DurchgangsstreckenKapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen§ 11Voraussetzungen und Verfahren§ 12Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp§ 13Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen§ 14Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer GenehmigungKapitel 3 Probefahrten§ 15ProbefahrtenKapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur§ 16Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind§ 17Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind§ 18Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers§ 19Verfahren für die Erteilung einer InbetriebnahmegenehmigungKapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung§ 20Aufrüstung und Erneuerung§ 21Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung§ 22Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung§ 23Zwischenzustände und zwischenzeitliche BetriebsaufnahmeTeil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme§ 24Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten§ 25Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen§ 25aMaßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen§ 26Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten§ 27Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen§ 28MarktaufsichtTeil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen§ 29Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen§ 29aPrüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs§ 30Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung§ 31Weitere Unterrichtungspflichten§ 32Aufbewahrungs-, Weitergabe- und AufzeichnungspflichtenTeil 5 Konformitätsbewertungsstellen§ 33Aufgaben der benannten Stellen§ 34Aufgaben der bestimmten Stellen§ 35Anerkennungsvoraussetzungen§ 35aAnerkennung der benannten Stellen§ 35bUnterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen§ 35cAnerkennung der bestimmten Stellen§ 36Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit§ 37Unterauftragsvergabe§ 37aVorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller§ 37bMeldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen§ 37cWeitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen§ 37dMitarbeit in KoordinierungsgruppenTeil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung§ 38(weggefallen)§ 38aEuropäisches Fahrzeugeinstellungsregister§ 39Fahrzeugkennzeichnung§ 40Europäisches Register genehmigter FahrzeugtypenTeil 7 Schlussbestimmungen§ 41Ordnungswidrigkeiten§ 42Übergangsvorschriften§ 43BefristungAnlage 1(zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)Anlage 2(zu § 6 Absatz 2) Übrige EisenbahninfrastrukturAnlage 3(weggefallen)Anlage 4(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sindAnlage 5(zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sindAnlage 6(zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf InbetriebnahmegenehmigungAnlage 7(zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen