(1) Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne weitere technische Prüfung zu erteilen auf der Grundlage einer Typenkonformitätserklärung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Werden an den zu genehmigenden oder hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere mit dem Fahrzeugtyp übereinstimmende Fahrzeuge nur dann als konform zum Fahrzeugtyp erklären und eine Genehmigung beantragen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.
(3) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer Fahrzeugtypgenehmigung erteilt worden sind, bleiben gültig, auch wenn eine Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 geändert wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
„… das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand 7.4 Überwachung von Fahrzeugen …“
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