EIGV
§ 15Probefahrten
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,
- 2.
- geltenden Maßen der Bezugslinie,
- 3.
- vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,
- 4.
- festgelegten Bremswegen oder
- 5.
- zulässigen Geschwindigkeiten.
- 1.
- für die beantragten Probefahrten ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat und
- 2.
- durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand 7.6 Genehmigung für Probefahrten § 15 Absatz 6 EIGV 1 300 Euro 7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Absatz 1 ode …“